Mittwoch, 10. März 2010
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So nutzen Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) optimal

Wer kennt sie nicht, die vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt? Schon mit den ersten Arbeitsverträgen steht die Entscheidung an, was die beste Anlage für diese staatlich geförderten Leistungen ist:

vermögenswirksame LeistungenIn sieben Jahren kommt ein hübsches Sümmchen zusammen

Die VL werden direkt bei der Gehaltsabrechnung auf den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag überwiesen. Dann wird regelmäßig über einen Zeitraum von sechs Jahren angespart. Danach sind die VL noch für ein weiteres Jahr festgelegt. Nach Ablauf der siebenjährigen Anlagefrist kann man sich über den gesamten Sparbetrag inklusive der Arbeitnehmersparzulage freuen.

Der Gesetzgeber will so insbesondere den langfristigen Vermögensaufbau fördern. Das Aktienfondssparen kann erfolgen über Einzahlungen in einen hierfür zugelassenen Aktienfonds oder Aktiendachfonds. Allerdings ist nicht jeder Investmentfonds für das begünstigte Fondssparen zugelassen.

  
Gesetzliches – Wer hat Anspruch auf VL?

Ob ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht, ergibt sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag. Viele Unternehmen zahlen diese Leistung auch freiwillig. Dabei kann die Höhe der Zahlung durch den Arbeitgeber bis zu 40 Euro pro Monat betragen.

Die aktuellen Zahlen des Gesetzgebers zur Arbeitnehmersparzulage, zu den Einkommensgrenzen, zum förderfähigen Höchstbetrag und zur Maximalförderung haben wir für Sie in unserer Übersicht Zahlen, Daten, Fakten zusammengestellt.

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Tipps & Tricks in Sachen VL
  • Jeder Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen anlegen lassen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Zuzahlungen leistet. Das Gehalt wird dann entsprechend reduziert.
  • Freiwillige Zuzahlungen sind möglich.
  • Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit können die fehlenden Beiträge zur Erlangung der Sparförderung für das aktuelle Jahr nachgezahlt werden.
  • Höhere Sparraten sind möglich, allerdings ist die Förderung auf max. 400 Euro pro Jahr begrenzt.
  • VL für Rentenfonds, offene Immobilienfonds usw. werden nicht gefördert, nur Aktienfonds.
  • Wenn beide Ehepartner arbeiten, kann jeder einen eigenen VL-Vertrag eröffnen. Da ein VL-Vertrag nur für den jeweiligen Arbeitnehmer eröffnet wird, gibt es für Eheleute keine gemeinschaftlichen Verträge.
  • Eine vorzeitige Kündigung ist jederzeit möglich. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist dann verloren.
  • Nach Ablauf von sieben Jahren werden weiterlaufende Zahlungen des Arbeitgebers für ein neues Depot genutzt. Zur Erlangung einer Sparzulage gilt dann wiederum die siebenjährige Sperrfrist.
  • Seit dem 1. Januar 2009 steigt der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 135 Euro auf 360 Euro.
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Ihre VL ...

... in der betrieblichen Altersvorsorge. Bei einer Investition der VL in eine betriebliche Altersvorsorge können die Einzahlungen in den Vertrag ohne zusätzlichen Aufwand erhöht werden.

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