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Geldgeschenke vom Arbeitgeber – worauf Beschäftigte bei vermögenswirksamen Leistungen achten sollten

Köln, 19. August 2011 – Die Deutschen verschenken jedes Jahr viel Geld, auf das sie für ihre Vermögensbildung Anspruch hätten. Der Grund: Die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt erbringen, werden laut einer Umfrage von TNS Infratest seit 2003 immer weniger nachgefragt. Der OVB Experte Marc Kalass, Direktor Vertriebsunterstützung der OVB Vermögensberatung AG, gibt Tipps, wie aus vermeintlich kleinen Beträgen ansehnliche Summen entstehen können.

Geldgeschenke vom Arbeitgeber: Die Basics

Vermögenswirksame Leistungen (vL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers für seine Beschäftigten. Die vL werden entweder auf Basis von tarifvertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen gezahlt. Anspruch haben Angestellte, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende. „In der Praxis werden vermögenswirksame Leistungen erst nach Ablauf der Probezeit gewährt, Teilzeitbeschäftigte erhalten sie anteilig“, so Marc Kalass. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge nicht direkt aus, sie fließen stattdessen in einen Sparvertrag. Die förderfähigen, langfristigen Sparformen sind dabei vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Regel beträgt die Laufzeit der vL sieben Jahre, das letzte Jahr ist als Wartejahr beitragsfrei.

Vermögenswirksame Leistungen: Ganz einfach einsteigen!

Wer sich die Förderung durch den Arbeitgeber sichern will, sollte sich zunächst über die Voraussetzungen im Arbeitsvertrag kundig machen. „Wer dort nicht fündig wird, kann sich bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat über Anspruch und Höhe der vL informieren“, rät Marc Kalass. Bei Anlageformen und Förderungen gibt es große Unterschiede, „daher sollte ein fachkundiger Berater gemeinsam mit dem Sparer auf Grundlage seiner Ziele und Wünsche die optimale Form auswählen und beantragen“. Die Zahlungen des Arbeitgebers beginnen, sobald eine Kopie des Antrags beim Arbeitgeber hinterlegt wurde. Wichtig: Auf die vL muss der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben entrichten – es sei denn, er wendet sie für eine betriebliche Altersversorgung auf. „Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den Betrag aus seinem Nettogehalt aufstocken“, verdeutlicht der OVB Experte.

Das Zusatzplus vom Staat nutzen: Die Arbeitnehmersparzulage

Der Sparer profitiert bei vermögenswirksamen Leistungen gleich doppelt, denn vL werden vom Staat mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert. Im Fünften Vermögensbildungsgesetz hat der Gesetzgeber die Höhe der Zulage und die förderfähigen Sparformen festgeschrieben. „Sparer, die sich beispielsweise für Aktienfonds entscheiden, erhalten eine 20-prozentige Sparzulage auf die jährlichen Einzahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 400 Euro“, so Marc Kalass. Wichtige Voraussetzung: das Jahreseinkommen darf während der siebenjährigen Laufzeit jeweils nicht über 20.000 Euro, bei Verheirateten nicht über 40.000 Euro liegen. Bausparverträge bezuschusst der Staat mit einer zusätzlichen Förderung von neun Prozent der Beiträge bis zu einer Grenze von 470 Euro im Jahr. Allerdings liegen hier die Jahreseinkommensgrenzen mit 17.900 und 35.800 Euro für Verheiratete etwas niedriger. Achtung: Die Arbeitnehmersparzulage muss jährlich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Wohnungsbauprämie statt Arbeitnehmersparzulage

Für Arbeitnehmer, die bei den vL auf Bausparverträge setzen und die Jahreseinkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage überschreiten, hält der Gesetzgeber eine Alternative bereit: die Wohnungsbauprämie. „Bedingung ist, dass der als vermögenswirksame Leistung abgeschlossene Bausparvertrag zum Kauf, Bau oder für andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird“, erklärt Marc Kalass. Die Förderung beträgt 8,8 Prozent auf die jährlichen Sparbeiträge bis maximal 512 Euro, bei Ehepaaren bis 1.024 Euro. Auch hier dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: Singles dürfen über nicht mehr als 25.600 Euro und Ehepaare über nicht mehr als 51.200 Euro Jahreseinkommen verfügen.

Aktuelle Entwicklungen

Tarifparteien setzen sich zunehmend dafür ein, dass vermögenswirksame Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Der Sparer muss dann keine Steuern und Sozialabgaben auf die Beiträge zahlen, dafür aber im Rentenalter auf die Leistungen Steuern und Krankenversicherungsbeiträge entrichten. „In Zeiten von instabilen Sozialsystemen ist die Umwandlung in eine längerfristige Altersversorgung sicherlich ein sinnvoller und sorgfältig zu prüfender Schritt“, so der OVB Experte. Grundsätzlich gilt immer: Die individuelle Situation sowie die Ziele und Wünsche des Sparers entscheiden über die Art der Förderung – und sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

  

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