Samstag, 31. Juli 2010
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bAV-Plattform
Begründung von Ansprüchen
Finanzierung
Versorgungszusage
Durchführungswege
Pensionszusage
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Direktversicherung
Pensionskasse
  
Gesetzestexte

In den folgenden Dokumenten finden Sie alle wichtigen Paragrafen und Gesetze zur bAV:

Icon PDF Einkommenssteuer- gesetz
Icon PDF Sozialgesetzbuch IV
PDF Icon Sozialversicherungs- entgeltverordnung
Icon PDF Betriebsrenten- gesetz
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Die Versorgungszusage

Zusagearten

Die Versorgungszusage kann rechtlich in drei verschiedenen Formen gewährt werden:

  • Leistungszusage
  • Beitragsorientierte Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung

Bei einer Leistungszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen zu, deren Höhe bei Erteilung der Zusage bereits feststeht. Oft wird die Leistung an die Anzahl der Dienstjahre gebunden und es wird eine Ober- und Untergrenze festgelegt.
Der Arbeitgeber haftet für dieses Versorgungsversprechen vollständig.

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage wandelt der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft um. Aus den Beiträgen ergibt sich die zukünftige Leistung im Versorgungsfall.

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung zahlt der Arbeitgeber die vereinbarten Beiträge in die Versorgung ein. Die Verpflichtung des Arbeitgebers reduziert sich darauf, dass im Versorgungsfall mindestens die eingezahlten Beiträge abzüglich eines Ausgleichs für die Risiken vorzeitiger Tod oder Invalidität zur Verfügung steht. Diese Art der Zusage ist nur für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung möglich.

  
Leistungsarten

Die Leistung einer betrieblichen Altersversorgung erfolgt im Versorgungsfall. Versorgungsfall sind Tod, Rente oder Invalidität.
Bei der Frage, wann die betriebliche Altersversorgung zur Auszahlung kommt, steht überwiegend das Erreichen der Altersgrenze bzw. des Rentenalters im Vordergrund.
Neben der Altersrente kann die bAV auch eine Invaliditätsrente vorsehen. Zusätzlich kann auch eine lebenslange Witwen-/Witwerrente berücksichtigt werden.

Für die Versorgungsleistung kann eine Auszahlung als Rente oder als einmalige Kapitalzahlung vereinbart werden. Möglich ist auch die Einräumung eines Wahlrechts oder Kapitaloption zum Ablauf.

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Unverfallbarkeit

Die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer sind gesetzlich geschützt.

Generelle Unterschiede bestehen zwischen Ansprüchen aus arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen und solchen aus Entgeltumwandlung.

Versorgungszusage des Arbeitgebers

Die Versorgungsansprüche sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer

  • das 25. Lebensjahr vollendet hat
    und
  • die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat.

Sonderregelung

Die Unverfallbarkeit tritt auch dann ein, wenn ohne Vorruhestand die 5 jährige Betriebszugehörigkeit erreicht worden wäre.

Ansprüche aus Entgeltumwandlung:

Die Versorgung ist ab Beginn der Entgeltumwandlung unverfallbar.
Arbeitnehmer-Schutz bei Direktversicherungen und Pensionskasse:

  • wenn die Überschussbeteiligung nur zur Leistungsverbesserung verwendet werden,
  • das Recht zur Vertragsfortsetzung mit Eigenbeiträgen bei Ausscheiden besteht
  • Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist
  • Zusätzlich bei Direktversicherung: ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeschlossen ist.
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Insolvenzsicherung

Zum Schutz der Versorgungsansprüche, muss der Arbeitgeber Anwartschaften und laufende Renten beim Pensionssicherungsverein a.G. (PSV) gegen Insolvenz absichern.

  • Bei Insolvenz des Arbeitgebers tritt der PSV für die bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und bereits fälligen Renten der Mitarbeiter ein.
  • Die Insolvenzsicherung durch den PSV wird aus Beiträgen von Arbeitgebern finanziert, die dem PSV gegenüber beitragspflichtig sind.

Die Pflicht und der Umfang der Insolvenzsicherung sind abhängig vom Durchführungsweg

  • Pensionskasse und Direktversichung

    Keine PSV-Pflicht des Arbeitgebers, da unmittelbare Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen bestehen.

    Ausgenommen sind arbeitgeberfinanzierte beliehene oder abgetretene Direktversicherungen. Für die Freistellung der Ansprüche im Versorgungsfall besteht PSV-Pflicht.

  • Direktzusage, Pensionsfonds, Unterstützungskasse

    Es besteht PSV-Pflicht des Arbeitgebers.

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Arbeitgeberwechsel

Fortführung über neuen Arbeitgeber

Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig, kann er unverfallbare Ansprüche vom alten auf einen neuen Arbeitgeber übertragen lassen.

Zusagen erteilt bis zum 31.12.2004

Die Zusage kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Gilt für alle Durchführungswege.

Zusagen erteilt ab 01.01.2005

Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom ehemaligen Arbeitgeber verlangen, den Übertragungswert (bis zur BBG der GRV p.a.) auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Gilt für Direktversicherung und Pensionskasse.

Private Fortführung / Beitragsfreistellung

Neben der Übertragung unverfallbarer Ansprüche auf neue Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in bestimmten Fällen auch Rechtsanspruch auf private Weiterführung der Versorgung.

Direktversicherungen und Pensionskassen müssen dem Arbeitnehmer bei Ansprüchen aus der Entgeltumwandlung bei vorzeitigem Ausscheiden das Recht zur privaten Weiterführung einräumen.

Bei der privaten Fortführung überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft.
Der Arbeitnehmer kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortsetzen oder beitragsfrei stellen sowie Vertragsinhalte ändern.

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