Samstag, 19. Mai 2012
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bAV-Plattform
Begründung von Ansprüchen
Finanzierung
Versorgungszusage
Durchführungswege
Pensionszusage
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Pensionskasse / Direktversicherung
Direktversicherung (Regelung bis 2004)
  
Gesetzestexte

In den folgenden Dokumenten finden Sie alle wichtigen Paragrafen und Gesetze zur bAV:

Icon PDF Einkommenssteuer- gesetz
Icon PDF Sozialgesetzbuch IV
PDF Icon Sozialversicherungs- entgeltverordnung
Icon PDF Betriebsrenten- gesetz
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Begründung von bAV-Ansprüchen

Durch die Versorgungszusage des Arbeitgebers entsteht eine Anwartschaft auf eine Versorgung. Mit Eintritt des Versorgungsfalles (Renteneintritt, Invalidität oder Tod) wird hieraus ein Versorgungsanspruch. Somit entsteht zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die Geldzahlung, in Form einer Rente oder Kapitalauszahlung.

Die Versorgungszusage kann erteilt werden durch…

  • einen individuell ausgehandelten Vertrag,
  • eine bestehende Pensions- bzw. Versorgungsordnung,
  • eine Betriebsvereinbarung,
  • oder durch einen Tarifvertrag.
  
Tarifvertragliche Regelungen

Grundsätzlich bietet das Betriebsrentengesetz jedem Arbeitnehmer das Recht auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen. Besonderheiten gibt es aber bei tarifvertraglich beschäftigten Arbeitnehmern. Tarifgebundene Arbeitnehmer können eine Entgeltumwandlung aus Tariflohnbestandteilen nur vornehmen, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, siehe §17 Abs. 5 BetrAVG. Eine Tarifbindung setzt voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Tarifvertrag gebunden sind. Für den Arbeitgeber ist das der Fall, wenn er Mitglied des den Tarifvertrag aushandelnder Arbeitgeberverbands ist oder selbst mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließt. Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden, wenn er Mitglied der Gewerkschaft ist, die mit dem Arbeitgeberverband oder dem Arbeitgeber den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Ohne eine entsprechende tarifvertragliche Regelung kann eine Entgeltumwandlung nur für übertarifliche Entgeltbestandteile abgeschlossen werden. Viele Tarifverträge sehen jedoch Öffnungsklauseln vor, die auch die Umwandlung von Tariflohn ermöglichen.

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Mitbestimmung Betriebsrat

Bei der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung sollte, unabhängig von den gesetzlichen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates, die Mitarbeitervertretung beteiligt und eingebunden werden.

In welcher Höhe der Arbeitgeber Mittel für die betriebliche Altersversorgung bereitstellt, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Anders sieht es aber aus wenn es um die Verteilung der bereitgestellten Mittel vom Arbeitgeber geht, oder wie die betriebliche Altersversorgung abgewickelt, ausgestaltet oder verwaltet werden soll, hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Grundlage für die Mitbestimmung ist, dass es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung oder um eine Frage der Form, Ausgestaltung und Verwaltung einer Sozialeinrichtung (z.B. bei einer eigenen Firmenpensionskasse) handelt.

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