Bei der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung sollte, unabhängig von den gesetzlichen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates, die Mitarbeitervertretung beteiligt und eingebunden werden.
In welcher Höhe der Arbeitgeber Mittel für die betriebliche Altersversorgung bereitstellt, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Anders sieht es aber aus wenn es um die Verteilung der bereitgestellten Mittel vom Arbeitgeber geht, oder wie die betriebliche Altersversorgung abgewickelt, ausgestaltet oder verwaltet werden soll, hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Grundlage für die Mitbestimmung ist, dass es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung oder um eine Frage der Form, Ausgestaltung und Verwaltung einer Sozialeinrichtung (z.B. bei einer eigenen Firmenpensionskasse) handelt.